Wann haftet der Vermittler?
Üblicherweise bietet die Inanspruchnahme des Vermittlers oder derjenigen Gesellschaft, welche dem Anleger die Zeichnung der Anlage angetragen hat, die besten Erfolgsaussichten. Es kommt häufig genug vor, das Vermittler ihren Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind. Dies begründet Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler - die sogenannte Vermittlerhaftung.
Hintergrund: Die Akzenta wurde ursprünglich als Vertriebsorganisation für Immobilien und Anlagevermittlung gegründet. Später erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, die sich fortan als Ziel die Entwicklung und Durchführung von Marketingkonzepten gesetzt hat. Neben der Umsatzbeteiligung, die ein Kernelement des Vertriebs darstellt, hat die Akzenta jahrelange sog. Duplex-Beteiligungen veräußert. Hier konnte sich der Anleger mittels einer Einmaleinzahlung an den Umsätzen der Akzenta beteiligen, ohne einen Kauf oder eine Dienstleistung wie bei der allgemeinen Akzenta-Umsatzbeteiligung tätigen zu müssen.
Problem: Die Vermittler versprachen häufig die rosigsten Renditen. Sie priesen die Akzenta-Beteiligung nicht selten als „total sichere Geldanlage“ an, bei der absolut nichts passieren könne. Über das fragwürdige System der Akzenta – das nach derzeitigen Erkenntnissen nur dann funktionieren kann, wenn immer mehr Leute zu immer höheren Umsätzen geworben werden können – wurde kein Wort verloren. Es besteht nämlich, so der Vorwurf der Kritiker, die Gefahr, dass das Geschäftsmodell der Akzenta spätestens bei stagnierendem Umsatz wie ein Kartenhaus zusammenfallen wird. Darüber wurde aber nicht aufgeklärt. Das Risiko eines Totalverlustes im Falle fehlender Umsätze wurde verschwiegen. Dass die Rechtsstellung der Anleger erheblich schwächer als bei anderen Beteiligungsformen ist, wurde ebenso nicht oder nur beiläufig erwähnt. Und niemals wurde zur Sprache gebracht, daß der Erfolg bei den von der Akzenta eingegangenen Unternehmensbeteiligungen in der Vergangenheit weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist (so das ausdrückliche Eingeständnis des Alexander Chmiel in seinem im Gefängnis verfassten Schreiben vom 04.08.2006, das der Interessengemeinschaft vorliegt).
Wie komme ich an mein Geld zurück? Wenn der Vermittler die Umsatzbeteiligung so dargestellt hat, dass man den Eindruck hatte, es würde sich hierbei um eine Geldanlage handeln, die noch dazu todsicher sei und eine bestimmte Rendite garantiere, ist ein Schadensersatzanspruch gegeben. Denn der Vermittler ist nach der Rechtsprechung zur wahrheitsgemäßen Information über das Anlageprojekt verpflichtet. Er muß richtig und vollständig über diejenigen Umstände unterrichten, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln können und die daher für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind. Unrichtige mündliche Vermittlerangaben oder Verharmlosungen werden durch gegenteilige zutreffende Risikohinweise im Verkaufsprospekt nicht ausgeglichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 255/05). Liegen dem Vermittler im Einzelfall keine objektiven Daten vor oder ist er nicht ausreichend informiert, muss er dies vor Durchführung des Anlagegeschäfts dem Interessenten offen legen (BGH, Urteil vom 11.09.2003 - III ZR 381/02).
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99 (ebenso Landgericht Kempten, Urteil vom 20.04.2006 - 1 O 2384/05) entschieden, dass dem Anleger nur solche Auskünfte gegeben werden dürfen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit sich der Vermittler aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Der zum Schadenersatz verurteilte Vermittler hatte in diesem Fall eine Kapitalanlage eines Unternehmens angeraten und vermittelt, das sich im nachhinein als Schneeballsystem herausgestellt hat (www.anlegerschutzauskunft.de/99_62_3.htm).
Wichtig: Auch “laienhafte” und unerfahrene Anlagevermittler können für Beratungsfehler haften (OLG Bremen, Urteil vom 12.04.2006 - 1 U 3/06a).
Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 83/06).
Fazit: Wenn der Akzenta-Vermittler seinen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, steht ein Schadenersatzanspruch im Raum. Der Anleger kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Dies bedeutet in der Regel, dass der Vermittler ihm die vollständige Einlage zu ersetzen hat.
Eine Klage gegen einen Anlagevermittler wegen unzureichender Risikohinweise hat allerdings nur mit stichhaltigen Beweisen eine Erfolgschance. Die Interessengemeinschaft bietet an, die rechtliche Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen im Einzelfall zu prüfen. Zur Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Sämtliche Vertragsunterlagen
- Schriftverkehr mit der Akzenta AG
- Schilderung des Sachverhaltes mit eigenen Worten
- ggf. Korrespondenz mit Vermittler, Staatsanwaltschaft, Polizei etc.
Hinweis zur Beweislastverteilung im Streitfall: Macht der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt der Anleger für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages die Darlegungs- und Beweislast. In dieser Hinsicht muß zB vorab geprüft werden, ob es Zeugen für das Fehlverhalten des Vermittlers gibt.
Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieser Webseite ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.