Wichtige Hinweise zur Insolvenz der Firma Akzenta AG:
1. Die Akzenta AG hat im Wirtschaftsleben nichts mehr verloren. Das Geschäftsmodell war auf Lug und Betrug angelegt. Die vielen Kunden und Anleger, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma verlassen haben, wurden hintergangen.
2. Es handelt sich hier im Prinzip um einen „Bestattungsfall“: Zweck des laufenden Insolvenzverfahrens ist die Vermögensverwertung und dessen Verteilung an die Gläubiger. Anders formuliert: Das Unternehmen wird abgewickelt; dabei soll der aus dem Schuldnervermögen herrührende Erlös möglichst gerecht an die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen angemeldet haben, verteilt werden.
3. In allen Fällen, bei denen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht zweifelsfrei ist, wird der Insolvenzverwalter (Herr Bierbach) die Forderungen vorläufig, also bis zur weiteren Klärung, bestreiten. Dem Gläubiger geschieht hierdurch kein Nachteil, weil die Anmeldung lediglich Voraussetzung für eine spätere Ausschüttung ist, mit der erst zum Verfahrensabschluss gerechnet werden kann. Der anmeldende Gläubiger sollte daher Geduld haben und seine möglicherweise nicht vollständig angemeldete Forderung komplettieren. Bleibt die Forderung endgültig bestritten, kann er auf Feststellung zur Insolvenztabelle klagen. Wird die Forderung nicht vom Insolvenzverwalter bestritten, so wird sie zur Tabelle festgestellt und gilt als rechtskräftig tituliert. Bedeutung hat dies freilich nur für die Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse: Der Gläubiger erhält eine seiner Forderungen entsprechende Quote von der nach Abzug von Massekosten und Masseverbindlichkeiten verbleibenden Insolvenzmasse.
4. Man bezeichnet den Insolvenzverwalter als "Zentralfigur" des Insolvenzverfahrens: eine von den Gläubigern und den Schuldnern unabhängige, geschäftserfahrene und für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person (§ 56 InsO). Der Insolvenzverwalter nimmt die Insolvenzmasse in Besitz, sichert und verwaltet diese und verfügt darüber. Massefremde Gegenstände in seinem Besitz sondert er aus und kommt Befriedigungsrechten Dritter entsprechend den Vorschriften über Absonderungsrechte nach. Forderungen zieht er ein, Gegenstände, auch wenn sie mit Absonderungsrechten belastet sind, also etwa sicherungsübereignet sind, verwertet er. Weiterhin setzt er Haftungs- und Anfechtungsansprüche durch und regelt die Verträge und andere Rechtsverhältnisse des Schuldners. Ebenso hat er die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen zu prüfen, in die Insolvenztabelle aufzunehmen und ggf. festzustellen.
Verfasser: RA Dr. Jürgen Klass
http://www.anwalts-team.de/media/pdf/klass.teilnahmebescheinigung.pdf