Willkommen auf den Internet-Seiten der Interessengemeinschaft der Akzenta-Opfer!
Hier erfahren Sie Interessantes über die Akzenta AG und deren Hintermänner.
- zuletzt aktualisiert und ergänzt am 24.08.2010 -
Verschiedenes zum Fall Akzenta, zu Schneeballsystemen und zur Anlegerentschädigung
- OLG Aschaffenburg, Urteil vom 20.08.2010, Az. 32 O 568/09: Akzenta-Vermittler muss Schadensersatz leisten! Die Entscheidung wurde erstritten von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass. Einzelheiten unter: www.anlegerschutz.tv/2010/08/akzenta-ag-finanzberater-muss-eur-50-000-an-anleger-zahlen/#more-451
- Rückgewähranspruch nach Anfechtung von Ausschüttungen bei Schneeballsystemen beinhaltet nicht die zurückgewährten Einlagen des Anlegers!
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 225/09
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P-GmbH (Schuldnerin). Diese GmbH bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Finanzgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen bis zu 14 Prozent. Die Gelder der Anleger wurden jedoch nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr zweckgebunden angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die GmbH in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte ist Kunde der GmbH und erhielt nach Kündigung seiner Anlage Geld ausgezahlt. Der Insolvenzverwalter verklagt ihn auf Rückzahlung des Geldes.
Der BGH entschied zugunsten des Anlegers: Erhält der Anleger, der sich an einem nach dem Schneeballsystem konzipierten betrügerischen Kapitalanlagemodell beteiligt hat, Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß der Insolvenzordnung anfechtbar, soweit es um Auszahlungen auf Scheingewinne geht. Auszahlungen auf die Einlage - etwa nach einer Kündigung der Beteiligung - sind mangels unentgeltlicher Leistung nicht anfechtbar. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar.
Hinweis: Der BGH hatte in seinen bisherigen Entscheidungen nur über Fälle zu befinden, in denen die Auszahlungen der Schuldner ausschließlich auf Scheingewinne erfolgt waren. In diesen Fällen gilt der Grundsatz, dass der Anfechtungsanspruch alle Ausschüttungen erfasst, welche die Schuldner in der anfechtbaren Zeit auf die vermeintlichen Gewinnansprüche geleistet und damit dem (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet haben. Nicht entschieden worden ist bisher die Frage, was gilt, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht worden ist. In diesem Fall kann nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden. Durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage; darin liegt seine Gegenleistung.
- Akzenta AG: Insolvenzverwalter fordert Geld zurück!
Dem Vernehmen nach hat der Insolvenzverwalter rund hundert Personen, die dem Dunstkreis der verurteilten Ex-Vorstände der Akzenta AG angehören, aufgefordert, die von der Akzenta AG erhaltenen Auszahlungen zurückzuzahlen. Dieser Anspruch dürfte gerechtfertigt sein: Denn ein arglistiges Zusammenwirken der Beteiligten beim damaligen Abschluss der Verwaltungsverträge ist evident. Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das unerlaubte, meist heimliche Zusammenwirken mehrerer Personen zum Nachteil eines Dritten. Im Zivilrecht kann Kollusion gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. - Besserer Schutz für geprellte Anleger im Insolvenzfall!
Die Pläne der EU-Kommission für einen besseren Anlegerschutz in Europa soll die Deckungssumme im Schadensfall angehoben werden. Bei der Insolvenz eines Unternehmens soll das Vermögen der Investoren künftig bis zu einer Höhe von 50 000 Euro geschützt sein. Die Anleger sollen zudem spätestens neun Monate nach dem Insolvenzfall ihr Geld erhalten. Außerdem müssen die Einlagensicherungssysteme ihre Kapitalausstattung besser absichern. Die EU-Kommission reagiert mit dem Reformentwurf auf viele Beschwerden von geprellten Anlegern, die sich über zu lange Auszahlungszeiten und geringe Entschädigungen beklagten. Bislang schreibt das EU-Recht nur eine Mindestdeckungssumme von 20 000 Euro vor. In Deutschland ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) die zentrale Abwicklungsstelle bei Insolvenzen. Derzeit gehören ihr rund 800 Unternehmen an – vor allem Vermögensverwalter, die das Geld im Auftrag ihrer Kunden verwalten. Die Mitglieder zahlen jährlich in einen Fonds, mit dem geprellte Anleger entschädigt werden. Seit ihrer Gründung musste die EdW insgesamt 18 Entschädigungsfälle bearbeiten. Für Schlagzeilen sorgte vor allem die Pleite von Phoenix Kapitaldienst im Jahr 2005. Das Unternehmen betrieb ein Schneeballsystem, bei dem knapp 30 000 Anleger 650 Mio. Euro verloren. Bis heute haben nicht alle Anleger ihr Geld erhalten.
- Bundesfinanzhof: Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern!
Nach einem Urteil des BFH unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.
Im Streitfall hatten sich Ehegatten mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Auszahlungen (Zinsen) in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind nach Auffassung des BFH den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können. Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (Urteil des BFH vom 16.03.2010 - Az.: VIII R 4/07).- Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass gestattet, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ zu führen (www.anwalts-team.de/media/pdf/fachanwalt.pdf). Die Fachanwaltsordnung verlangt den Nachweis spezieller theoretischer Kenntnisse sowie besonderer praktischer Erfahrungen im Bank- & Kapitalmarktrecht.
- Über den Fall Akzenta wird in dem aktuellen Buch „Gangsterwirtschaft: Wie uns die organisierte Kriminalität aufkauft“ berichtet (1. Aufl. 2010 - Kapitel „Ein typischer Fall von Wirtschaftskriminalität aus Bayern“, S. 201 bis 204). Dabei findet auch ein Fall von Anlegeranwalt Dr. Jürgen Klass Erwähnung. Autor des Werkes ist Jürgen Roth. Einzelheiten unter www.eichborn.de/eb/eichborn/aktuelles/magazin/gangsterwirtschaft
- Aktuelles zum Insolvenzverfahren in Sachen Akzenta AG: http://www.mhbk.de/aktuelles/data/INS13-MHBK0319_AktuellesAkzentaAG__2_.pdf